Verzicht

Verzicht
einseitige  Verfügung, v.a.  Willenserklärung, durch die Rechte oder eine Rechtsstellung aufgegeben werden, ohne sie auf eine andere Person zu übertragen; führt zum Erlöschen des betroffenen Rechts.
I. Arbeitsrecht:1. Arbeits-, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung: Ein vertraglicher V. des Arbeitnehmers auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist in vielen arbeitsrechtlichen Gesetzen ausgeschlossen (z.B. § 13 BUrlG, § 12 EntgeltfortzG). Ebenso sind Ansprüche aus  Tarifverträgen und  Betriebsvereinbarungen unverzichtbar (§ 4 IV TVG, § 77 IV BetrVG).
- 2. Gerichtliche Vergleiche: In gerichtlichen Vergleichen kann von den Arbeitsvertragsparteien nicht ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf tarifliche Rechte verzichtet werden. Durch Vergleiche vor den Arbeitsgerichten wird aber vielfach nur der Streit über das tatsächliche Vorliegen von tariflichen Ansprüchen (z.B. Zahl der Arbeitsstunden) beigelegt.
- 3. Auf tarifliche Ansprüche kann auch nicht durch Ausgleichsquittungen verzichtet werden.
II. Bürgerliches Recht:Dingliche Rechte können regelmäßig durch V. aufgegeben werden; bei V. auf die  Hypothek wird sie  Eigentümergrundschuld (§§ 1168, 1175 BGB), bei V. auf das  Eigentum einer Sache ( Dereliktion) entsteht eine  herrenlose Sache, die der  Aneignung unterliegt.
III. Zivilprozess:V. als prozessuale Erklärung ist vielfach möglich, so z.B. im Zivilprozess auf den geltend gemachten Anspruch ( Verzichturteil), auf die durch  Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangten Rechte (Erklärung gegenüber dem Schuldner, Zustellung an ihn und Drittschuldner, § 843 ZPO), oder als Rechtsmittelverzicht.

Lexikon der Economics. 2013.

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Synonyme:

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  • Verzicht — Verzicht: Das Substantiv mhd. verziht »Verzichtleistung, Entsagung«, das ursprünglich vorwiegend in der Rechtssprache verwendet wurde, ist eine Bildung zu dem unter ↑ zeihen behandelten Präfixverb »verzeihen«. Auszugehen ist von »zeihen« in der… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Verzicht — (Renuntiatio), 1) im weiteren Sinne jede Aufgebung eines Rechtes; 2) diejenige Aufgebung eines Rechtes, welche durch ein Rechtsgeschäft, bes. durch eine verbindliche Erklärung des Verzichtenden, von dem ihm zustehenden Rechte keinen Gebrauch… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verzicht — (Entsagung, Renunziation), die Erklärung, daß man ein Recht aufgebe, und die Erklärung, daß man einen angebotenen Erwerb ablehne. In der Regel kann man allen Rechten entsagen, aber nicht seinen Pflichten, und wo eine. solche entgegensteht, ist… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verzicht — Verzicht, lat. renunciatio, Entsagung auf ein Recht, am gebräuchlichsten als Erbverzicht auf Erbrechte, namentlich der Töchter; in der Form gewöhnlicher Verträge, oft auch in solenner (schriftlicher, öffentlicher) …   Herders Conversations-Lexikon

  • Verzicht — Verzicht,der:1.〈dasAufgebeneinesAnspruchs〉Abtretung·Überlassung·Verzichtleistung♦gehoben:Entsagung·Entäußerung+Bescheidung;auch⇨Selbstlosigkeit–2.V.leisten/üben:⇨verzichten …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Verzicht — 1. ↑Resignation, 2. Karenz …   Das große Fremdwörterbuch

  • Verzicht — Sm verzeihen …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Verzicht — Aufgabe; Übertragung; Preisgabe * * * Ver|zicht [fɛɐ̯ ts̮ɪçt], der; [e]s, e: das Verzichten; Aufgabe eines Anspruchs, eines Vorhabens o. Ä.: ein freiwilliger Verzicht; der Verzicht auf diese Reise fiel ihr sehr schwer; seinen Verzicht erklären;… …   Universal-Lexikon

  • Verzicht — Ver·zịcht der; (e)s; nur Sg; der Verzicht (auf jemanden / etwas) das Verzichten <Verzicht leisten; seinen Verzicht erklären> || K : Verzicht(s)erklärung …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Verzicht — der Verzicht, e (Grundstufe) Aufgabe eines Wunsches oder einer Handlung Beispiel: Er erklärte seinen Verzicht auf eine erneute Kandidatur. Kollokation: Verzicht üben …   Extremes Deutsch

  • Verzicht — 1. Der erste Verzicht geht vor. (S. ⇨ Gebot 2 und⇨ Zugreifen.) – Graf, 281, 329. Mhd.: Daz erste Enthald sal vurgan. (Günther, Codex, III, 891.) 2. Gemeiner Verzicht verfängt nicht. – Graf, 236, 79. Man kann auf ein Recht in einem einzelnen… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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